Das UrhG zieht eine scharfe Grenzlinie zwischen dem Urheberrecht (1. Hauptstück: Urheberrecht an Werken der Literatur und der Kunst, §§ 1-65 UrhG) und anderen Schutzrechten (2. Hauptstück: Verwandte Schutzrechte, §§ 66-80). Die Unterschiede sind zahlreich und kumulieren nicht zuletzt im unterschiedlichen Ausmaß, in dem die Integrität der - jeweils als "Werk" oder als "Darbietung" sich manifestierenden - Leistung durch das UrhG geschützt wird.