VO (EU) 2016/679 : Art 6 Abs 1 lit f, Art 17 Abs 3 lit e
DSG: § 1 Abs 2, § 4 Abs 3
Der Ausnahmetatbestand von Art 17 Abs 3 lit e DSGVO greift erst, wenn die Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen bereits konkret stattfindet oder sicher bevorsteht. Die bloß abstrakte Möglichkeit künftiger Auseinandersetzungen rechtfertigt die weitere Speicherung von Bewerberdaten (hier: E-Mail über Strafregistereintrag) nicht und führt bei unterlassenem Löschen zur Verletzung des Rechts auf Löschung.
