VO (EU) 2016/679 : Art 13 Abs 1 und 2
KSchG: § 6 Abs 3
Die in den AGB eines Pauschalreiseanbieters enthaltene "Datenschutzerklärung: Der Reisende nimmt die D****-Datenschutzerklärung, die jederzeit unter INFO-CENTER auf www.****.at einsehbar ist, zur Kenntnis." ist intransparent iSv § 6 Abs 3 KSchG. Die Unzulässigkeit der Klausel ergibt sich schon daraus, dass unklar bleibt, welche Fassung der Datenschutzerklärung für den Verbraucher verbindlich ist. Mit dem generellen Verweis auf die Webseite ist für den Verbraucher nicht erkennbar, ob die Datenschutzerklärung zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses auch die für ihn relevante Version bei Antritt der Reise sein wird.