VO (EU) 2016/679 : Art 6 Abs 1 lit c, Art 88
ArbVG: § 89
Gem § 89 ArbVG kommt dem Betriebsrat das Einsichtsrecht in bestimmte Aufzeichnungen und Unterlagen zu, wenn diese Einsicht erforderlich ist, um die Einhaltung bestimmter Rechtsvorschriften durch den Betriebsinhaber überwachen zu können. Dass eine Betriebsvereinbarung (hier: betreffend Leistungen des Arbeitgebers zu Wohlfahrtseinrichtungen) eine derartige Rechtsvorschrift ist, haben die Arbeitsgerichte bereits anerkannt. In datenschutzrechtlicher Hinsicht ist auch nach Wirksamwerden der DSGVO daran festzuhalten, dass die Befugnisse des Betriebsrats durch das DSG nicht berührt werden.