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Einsichtsrecht des Betriebsrats als eigene Verarbeitungsgrundlage

Datenschutzrecht Judikaturkurz & buendigBearbeiter: Dietmar Jahnel/Clemens ThielejusIT 2024/30jusIT 2024, 39 Heft 1 v. 29.2.2024

VO (EU) 2016/679 : Art 6 Abs 1 lit c, Art 88

ArbVG: § 89

Gem § 89 ArbVG kommt dem Betriebsrat das Einsichtsrecht in bestimmte Aufzeichnungen und Unterlagen zu, wenn diese Einsicht erforderlich ist, um die Einhaltung bestimmter Rechtsvorschriften durch den Betriebsinhaber überwachen zu können. Dass eine Betriebsvereinbarung (hier: betreffend Leistungen des Arbeitgebers zu Wohlfahrtseinrichtungen) eine derartige Rechtsvorschrift ist, haben die Arbeitsgerichte bereits anerkannt. In datenschutzrechtlicher Hinsicht ist auch nach Wirksamwerden der DSGVO daran festzuhalten, dass die Befugnisse des Betriebsrats durch das DSG nicht berührt werden.

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