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Online-Plattform eines Dritten als Vertriebs- und Dienstleistungssystem

IT-Recht Judikaturkurz & buendigBearbeiter: Clemens ThielejusIT 2023/83jusIT 2023, 190 Heft 5 v. 30.10.2023

FAGG: § 3 Z 2

KSchG: § 1 Abs 1

Das organisierte Vertriebs- oder Dienstleistungssystem, das nach § 3 Z 2 FAGG Voraussetzung für die Qualifikation als Fernabsatzgeschäft ist, muss nicht vom Unternehmer selbst betrieben werden. Die Nutzung des Systems eines Dritten reicht aus (hier: Inserieren einer Wohnung durch einen Immobilienmakler auf der Online-Plattform "willhaben.at"). Die Qualifikation als Fernabsatzgeschäft iSv § 3 Z 2 FAGG setzt voraus, dass bis einschließlich Vertragsabschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwendet wurden. Dies können auch mehrere verschiedene Fernkommunikationsmittel sein. Dass der Vertragsabschluss auf einem standardisierten Weg erfolgt (Webshop), ist nicht erforderlich (hier: per Telefon nach Anfrage über eine Online-Plattform).

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