In einer aktuellen Entscheidung1 hat der OGH die Qualifizierung des Anspruches nach § 7 MedienG als höchstpersönliches Recht bestätigt und unterstrichen, dass auch die Zustimmung zur Veröffentlichung die Ausübung eines höchstpersönlichen Rechts darstellt, das mit einer gesetzlichen Vertretung unvereinbar ist. Ausgehend von dieser Entscheidung untersucht der vorliegende Beitrag, ob dieser Grundsatz der Vertretungsfeindlichkeit unterschiedslos für jedes höchstpersönliche Recht gilt oder ob es neben absolut höchstpersönlichen, einer Vertretung nicht zugänglichen Rechten auch Rechte gibt, die zwar höchstpersönlich, aber nicht vertretungsfeindlich sind (relativ höchstpersönliche Rechte), und wie das Grundrecht auf Datenschutz, insbesondere die datenschutzrechtliche Zustimmungserklärung, in dieses System einzuordnen ist.