vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Die Empfehlung gem § 30 Abs 6 DSG 2000*

Datenschutz & E-GovernmentDr. Matthias SchmidljusIT 2014/85jusIT 2014, 176 Heft 5 v. 21.10.2014

Personen, die behaupten, dass ein datenschutzrechtlicher Auftraggeber oder Dienstleister sie in datenschutzrechtlichen Rechten verletzt oder verletzt hat, können sich an die Datenschutzbehörde wenden. Dabei besteht grundsätzlich die Möglichkeit der Wahl zwischen dem formellen Verfahren nach § 31 DSG 2000 und dem weniger formellen Verfahren nach § 30 DSG 2000. Während ein Verfahren nach § 31 DSG 2000 mit Bescheid abgeschlossen werden kann, endet ein Verfahren nach § 30 DSG 2000 lediglich mit einer Empfehlung. Diese ist nicht verbindlich. Trotzdem hat sie sich in der Praxis als taugliches Mittel erwiesen, um datenschutzrechtliche Verletzungen abzustellen.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte