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LG Berlin: Ein Unternehmen mit Sitz in den USA, das Kurznachrichtendienste anbietet, wird verpflichtet, auf seiner Homepage AGB in deutscher Sprache anzubieten (Versäumnisurteil)

IT-Recht JudikaturLG BerlinBearbeiter: Wolfgang FeieljusIT 2014/84jusIT 2014, 174 Heft 5 v. 21.10.2014

BGB: § 305 Abs 2

TMG (Deutschland): § 5 Abs 1

1. Es ist bei Zwangsmaßnahmen zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern in Deutschland Produkte und Dienstleistungen über eine Website anzubieten und hierbei AGB zu verwenden, die nicht in deutscher Sprache verfügbar sind.

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