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EuGH: Datenschutz und Zeitaufzeichnungen im Arbeitsverhältnis

Datenschutz & E-Government JudikaturEuGHBearbeiter: Clemens ThielejusIT 2013/69jusIT 2013, 150 Heft 4 v. 26.8.2013

RL 2002/58/EG : Art 2 lit a, Art 6 Abs 1 lit b und c, Art 7 lit c und e, Art 17

DSG 2000: § 4 Z 1, § 8 Abs 3, § 9 Z 11

1. Art 2 lit a DS-RL ist dahin auszulegen, dass Aufzeichnungen der Arbeitszeit, wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die die Angabe der Uhrzeit, zu der ein Arbeitnehmer seinen Arbeitstag beginnt und beendet, sowie der Pausen bzw der nicht in die Arbeitszeit fallenden Zeiten enthalten, unter den Begriff "personenbezogene Daten" im Sinne dieser Bestimmung fallen.

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