KSchG § 1 Abs 2, § 5a Abs 1, § 5b Z 4, § 5e
1. Für die Abgrenzung zwischen einer privaten und einer unternehmerischen Tätigkeit auf Auktionsplattformen ist nicht die Anzahl der Bewertungen als solche entscheidend, sondern ein methodisches Vorgehen des Anbieters.