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VwGH: Auskunftspflicht bei Bonitätsprüfungen

Datenschutz & E-Government JudikaturVwGHBearbeiter: Dietmar JahneljusIT 2013/15jusIT 2013, 27 Heft 1 v. 18.2.2013

DSG § 4 Z 4, §§ 5, 11 Abs 1 Z 5 und 6, § 26 Abs 1

GewO 1994 § 152

Wird bei einer Bonitätsprüfung der Algorithmus für die Berechnung des Scoring-Wertes vorgegeben, so hat der datenschutzrechtliche Auftraggeber auch über ausschließlich beim Dienstleister vorhandene Daten vollständig Auskunft zu geben (hier: bzgl Bonitätseinstufungen, Scoring-Werten, Name und Adresse von Dienstleistern und logischem Ablauf der automatisierten Einzelentscheidung).

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