DSG § 4 Z 4, §§ 5, 11 Abs 1 Z 5 und 6, § 26 Abs 1
GewO 1994 § 152
Wird bei einer Bonitätsprüfung der Algorithmus für die Berechnung des Scoring-Wertes vorgegeben, so hat der datenschutzrechtliche Auftraggeber auch über ausschließlich beim Dienstleister vorhandene Daten vollständig Auskunft zu geben (hier: bzgl Bonitätseinstufungen, Scoring-Werten, Name und Adresse von Dienstleistern und logischem Ablauf der automatisierten Einzelentscheidung).