Art 9 der Datenschutzrichtlinie weist die EU-Mitgliedstaaten an, datenschutzrechtliche Ausnahmebestimmungen zu schaffen, um einen Ausgleich zwischen Medienfreiheit und Privatsphäre herzustellen. Diese in der Literatur als Medienprivileg oder Presseprivileg bezeichneten Ausnahmebestimmungen sollen es ermöglichen, dass Medien ihre Funktion in der demokratischen Gesellschaft wahrnehmen können, ohne dabei den Datenschutz außer Acht zu lassen. Nun stellt sich die Frage, ob hier nur "klassische Medien" wie Zeitungen, Radio und Fernsehen datenschutzrechtlich bevorzugt werden sollen oder ob jedermann, der sich an die Öffentlichkeit wendet, in den Genuss dieser Privilegierung kommen soll. Dieser Beitrag soll zeigen, dass die österreichische Variante des Medienprivilegs in § 48 DSG nur "klassische Medien" privilegiert und damit im Widerspruch zu Art 9 der Datenschutzrichtlinie steht, da der EuGH mit dem Urteil Satakunnan Markkinapörssi und Satamedia festgestellt hat, dass der unionsrechtlich intendierte Ausgleich zwischen Datenschutz und Medienfreiheit die datenschutzrechtliche Privilegierung jeder Privatperson bedingt, die publizistisch tätig ist.