GewO: § 5 Abs 2; §§ 31, 94, 366 Abs 1 Z 1
Die Vermietung eines Internet-Terminals samt integrierter Internet-Spielesoftware ist weder als reglementiertes Gewerbe in § 94 GewO noch als Teilgewerbe in § 31 GewO ausdrücklich angeführt. Sie stellt daher nach § 5 Abs 2 erster Satz GewO ein freies Gewerbe dar.