AVG: § 13 Abs 1 und 2, § 63 Abs 5
Wurde ein E-Mail vom Behördenserver empfangen und gelangte somit in den "elektronischen Verfügungsbereich" der Behörde, dann kann der Hinweis in der Antwort der Behörde, E-Mails ohne Betreff würden nicht entgegengenommen, an der Rechtzeitigkeit der Berufung nichts mehr ändern.