ASVG § 273
Bei Beurteilung des Anspruchs auf Berufsunfähigkeitspension dürfen fehlende Kenntnisse und Fähigkeiten, die aktuell am Arbeitsmarkt erwartet und vorausgesetzt werden, nicht anhand von Ausbildungsnormen gemessen werden, die in jenen Zeiträumen, in denen der Versicherte seine Berufsausbildung absolviert hat, noch nicht in Geltung gestanden sind und nicht Bestandteil des Ausbildungsinhalts waren.