Der vorliegende Aufsatz befasst sich mit der Entscheidung des OLG Wien im Fall kino.to (1 R 153/11v). Das Urteil wird besonders in Hinblick auf die neuesten Entscheidungen des EuGH zu Art 8 Abs 3 RL 2001/29/EG , nämlich Scarlet Extended (C-70/10 ) und SABAM (C-360/10 ), näher beleuchtet.