RL 2001/29/EG : Art 2, 5 Abs 1 und 5
1. Eine Ausnahme nach Art 5 Abs 1 RL 2001/29/EG muss die dort genannten fünf Voraussetzungen kumulativ erfüllen.
2. Vervielfältigungshandlungen sind dann wesentlicher und integraler Teil eines technischen Verfahrens, wenn sie für die ordnungsgemäße und effiziente Durchführung des Verfahrens nötig sind; das gilt auch, wenn daran Menschen beteiligt sind.