Der EuGH hat in drei zeitlich nah beieinander liegenden Entscheidungen bemerkenswerte Aussagen zu Art 5 Abs 1 RL 2001/29/EG getätigt, die zusammen dazu beitragen, diese unionsrechtlich einheitlich normierte und als einzige zwingend gestaltete Ausnahme der Info-RL zu verstehen. Der folgende Beitrag will die Entscheidungen in diesem Punkt gegenüberstellen und die Essenz der Ausführungen zusammenfassend ausarbeiten.