SPG: § 88 Abs 1, § 90
Zur Abgrenzung der Zuständigkeit von UVS und DSK nach § 90 SPG kommt es darauf an, ob die Datenermittlung tatsächlich durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt erfolgt ist. Dies muss jeweils anhand der konkreten Vorgangsweise der amtshandelnden Beamten und des Verhaltens des Betroffenen beantwortet werden.