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Dialerprogramme

IT-Recht JudikaturE-CommerceBearbeiter: Clemens ThielejusIT 2009/7jusIT 2009, 15 Heft 1 v. 18.2.2009

ABGB: §§ 863, 879, 1002, 1029

KSchG § 6

Der Inhaber eines Mobiltelefonanschlusses haftet nicht für die Kosten solcher "erfolgreich" konsumierten Mehrwertdienstleistungen, die über sein Mobiltelefon erfolgten, aber ohne Wissen und Zutun des Inhabers durch ein sog "Dialer-Programm" ausgelöst wurden, wodurch sich das Mobiltelefon via Datenkarte regelmäßig wiederkehrend, selbstständig und vom Inhaber nicht erkennbar und auch nicht beeinflussbar ins Internet einwählte.

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