ABGB: §§ 863, 879, 1002, 1029
KSchG § 6
Der Inhaber eines Mobiltelefonanschlusses haftet nicht für die Kosten solcher "erfolgreich" konsumierten Mehrwertdienstleistungen, die über sein Mobiltelefon erfolgten, aber ohne Wissen und Zutun des Inhabers durch ein sog "Dialer-Programm" ausgelöst wurden, wodurch sich das Mobiltelefon via Datenkarte regelmäßig wiederkehrend, selbstständig und vom Inhaber nicht erkennbar und auch nicht beeinflussbar ins Internet einwählte.