UrhG: § 1 Abs 2, § 2 Z 3, §§ 24, 26, 33, § 20 Abs 1
ABGB § 914
1. Ein Werkteil ist nur unter der Voraussetzung geschützt, dass der einzelne Teil für sich ein urheberrechtlich schützbares Werk darstellt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob sich charakteristische Merkmale des Gesamtwerks im jeweiligen Werkteil wiederfinden.