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Entziehung eines Fremdenpasses.

3. VwGH – Administrativrecht41 Innere VerwaltungHofrat Dr. Clemens MayrJus-Extra VwGH-A 2025/8208Jus-Extra VwGH-A 2025, 50 Heft 446 v. 29.8.2025

§ 93 FPG

Eine Entziehung von Fremdenpässen nach dem Tatbestand des § 93 Abs 1 Z 1 FPG kommt von vornherein nur für gültige Fremdenpässe in Frage. Für dieses Ergebnis spricht auch ganz eindeutig Abs 2 des § 93 FPG, wonach vollstreckbar entzogene Fremdenpässe „keine gültigen Reisedokumente“ darstellen, wo also darauf abgestellt wird, dass ein (sonst) noch gültiges Reisedokument entzogen wurde.

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