§ 93 FPG
Eine Entziehung von Fremdenpässen nach dem Tatbestand des § 93 Abs 1 Z 1 FPG kommt von vornherein nur für gültige Fremdenpässe in Frage. Für dieses Ergebnis spricht auch ganz eindeutig Abs 2 des § 93 FPG, wonach vollstreckbar entzogene Fremdenpässe „keine gültigen Reisedokumente“ darstellen, wo also darauf abgestellt wird, dass ein (sonst) noch gültiges Reisedokument entzogen wurde.

