§ 336 GewO 1994, § 338 GewO 1994
Dass es zur Durchführung der Maßnahmen gemäß § 336 Abs 1 GewO 1994 (Maßnahmen zur Vorbeugung gegen drohende Verwaltungsübertretungen sowie Maßnahmen, die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind, wie etwa

