§ 30 Abs 4 Z 1 EStG 1988
Fraglich war, ob der Begriff „Umwidmung in Bauland“ iSd § 30 Abs 4 Z 1 EStG 1988 streng formaljuristisch oder wirtschaftlich dahingehend auszulegen ist, ob zum Stichtag 10.01.1988 eine Umwidmung ohne weiteres an mit Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit möglich gewesen oder eine Bebauung auf anderem Wege (zB Ausnahmegenehmigung) möglich gewesen wäre.

