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Der Demokratiebegriff des EGMR

recht & gesellschaftFlorian Oppitzjuridikum 2013, 412 Heft 4 v. 30.12.2013

1. Einleitung

„Demokratie“ ist ein zentraler Begriff der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in Straßburg (EGMR). Der Konventionstext selbst spricht an mehreren Stellen von „Demokratie“. Die Präambel bekennt sich zu einem „wahrhaft demokratischen politischen Regime“, und Beschränkungen der Freiheitsrechte der EMRK sind regelmäßig nur zulässig, wenn sie „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“ sind (vgl Art 8 bis Art 11 sowie Art 2 4. ZP). In diesen Zusammenhang gehört ebenso das Recht auf freie Wahlen (Art 3 1. ZP). Für den EGMR ist die Demokratie die einzige mit der EMRK vereinbare Staatsform, Demokratie sei ein „wesentlicher Bestandteil der öffentlichen Ordnung in Europa“11EGMR (GK), 30.1.1998, 19392/92, United Communist Party of Turkey, Z 45. Die Übersetzungen der in diesem Beitrag zitierten Urteile und der Literatur stammen vom Autor. und die EMRK selbst sei geschaffen worden, um „die Ideale und Werte einer demokratischen Gesellschaft zu erhalten und zu fördern“22Ebd sowie EGMR, 7.12.1976, 5095/71 ua, Kjeldsen ua, Z 53..

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