§ 28 StPO
Eine durch Delegierung begründete Kompetenz kann grundsätzlich nur im Wege einer abermaligen Übertragung der Strafsache geändert werden (vgl RIS-Justiz RS0118700; Fuchs in LiK-StPO2 § 28 Rz 13 mwN).
§ 28 StPO
Eine durch Delegierung begründete Kompetenz kann grundsätzlich nur im Wege einer abermaligen Übertragung der Strafsache geändert werden (vgl RIS-Justiz RS0118700; Fuchs in LiK-StPO2 § 28 Rz 13 mwN).
