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War die Staatsanwaltschaft im Zeitpunkt der Abnahme des Verfahrens recht besehen gar nicht zuständig, so steht diese Delegierung einer (nachträglichen) Abtretung dieses Ermittlungsverfahrens an die (schon ursprünglich) zuständige Staatsanwaltschaft nicht entgegen

JudikaturGeneralprokuraturJSt-GP 2026/6JSt 2026, 240 Heft 3 v. 7.9.2026

§ 28 StPO

Eine durch Delegierung begründete Kompetenz kann grundsätzlich nur im Wege einer abermaligen Übertragung der Strafsache geändert werden (vgl RIS-Justiz RS0118700; Fuchs in LiK-StPO2 § 28 Rz 13 mwN).

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