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Zum Tatbegriff und zu den Voraussetzungen gewerbsmäßiger Begehung

JudikaturGeneralprokuraturJSt-GP 2026/5JSt 2026, 239 Heft 3 v. 7.9.2026

§ 153e Abs 1 Z 2 StGB, § 70 Abs 3 StGB

Nach § 153e Abs 1 Z 2 StGB ist zu bestrafen, wer (auch als leitender Angestellter einer juristischen Person oder einer Personengemeinschaft ohne Rechtspersönlichkeit [§ 153e Abs 2 StGB]) gewerbsmäßig eine größere Zahl illegal erwerbstätiger Personen (Z 1) beschäftigt oder mit der selbständigen Durchführung von Arbeiten beauftragt.

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