§ 153e Abs 1 Z 2 StGB, § 70 Abs 3 StGB
Nach § 153e Abs 1 Z 2 StGB ist zu bestrafen, wer (auch als leitender Angestellter einer juristischen Person oder einer Personengemeinschaft ohne Rechtspersönlichkeit [§ 153e Abs 2 StGB]) gewerbsmäßig eine größere Zahl illegal erwerbstätiger Personen (Z 1) beschäftigt oder mit der selbständigen Durchführung von Arbeiten beauftragt.

