§ 156c Abs 1 Z 2 lit b StVG
Kinderbetreuung ist dabei nicht auf Säuglinge und Kleinkinder beschränkt, doch ist bei älteren Kindern, für die kein Kinderbetreuungsgeld mehr zusteht, insbesondere dann, wenn diese etwa im Kindergarten oder in der Schule zum Teil fremdbetreut werden, zu überprüfen, ob eine ausreichende Tagesstruktur des Antragstellers gegeben ist.

