§ 120 StVG, § 121 StVG, § 122 StVG
Verweigert der Empfänger die Annahme eines zuzustellenden Dokuments ohne Vorliegen eines gesetzlichen Grundes, so ist das Dokument an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, nach § 17 ZustG ohne die dort vorgesehene schriftliche Verständigung zu hinterlegen (§ 20 ZustG). (1)

