§ 207a StGB, § 208a StGB, § 1 StPO, § 115f StPO, § 119 StPO
Ein einschlägig vorbestrafter und rückfallgefährdeter knapp 60-jähriger Beschuldigter gibt sich im Chat mit einer vermeintlich Unmündigen als 19-Jähriger aus, fordert ua (nicht einschlägige) Fotos und schreibt: „meine letzte Freundin war 13 und die hat viel gemacht (samt Feuer-Emoji)“ – kein Anfangsverdacht einer Straftat.

