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Zur Anwendung des § 19 Abs 4 JGG bei jungen Erwachsenen

Newsletter(Be-)Merkenswerte JudikaturJSt-NL VÖStV 2023/4JSt 2023, 6 Heft 1, Newsletter VÖStV v. 2.3.2023

OGH, 27.09.2022, 11 Os 90/22b

Eine in der Praxis manchmal übersehene Regelung zeigt der OGH hier auf:

„[3] Zutreffend bemängelt die Sanktionsrüge (Z 11 erster Fall), dass das Schöffengericht seine Strafbefugnis überschritten hat, indem es zwar davon ausging, die Strafe nach § 142 Abs 1 StGB zu bestimmen, dabei aber auch davon, dass „für derartige Verbrechen eine Freiheitsstrafe von einem bis zu fünfzehn Jahren (hier: § 19 Abs 1 JGG iVm § 5 Z 4 Z 2 lit a JGG: bis zu fünfzehn Jahren)“ vorgesehen sei (US 13).

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