§ 119 StVG, § 120 StVG, § 121 StVG
Den Vollzugssenat gem § 16 Abs 3 StVG trifft eine Entscheidungspflicht hinsichtlich Beschwerden über Verletzung subjektiver Rechte durch Entscheidungen oder Anordnungen des Anstaltsleiters, Verletzung subjektiver Rechte durch ein Verhalten des Anstaltsleiters und Verletzung der Entscheidungspflicht durch den Anstaltsleiter. (1)