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Vollzugsortsänderung

JudikaturStrafvollzugsrechtJSt-Slg 2022/34JSt 2022, 276 Heft 3 v. 9.6.2022

§ 10 StVG, § 164 Abs 1 StVG

Eine Strafvollzugsortsänderung ist damit nur dann zulässig, wenn dadurch der Abbau der Gefährlichkeit des Untergebrachten gefördert wird (§ 164 Abs 1 StVG) und gleichzeitig weder die zweckmäßige Auslastung der Vollzugseinrichtungen noch Sicherheitsbedenken dagegensprechen.

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