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Die Novellierung des § 39 StGB und das Günstigkeitsprinzip

Newsletter(Be-)Merkenswerte JudikaturJSt-NL VÖStV 2021/6JSt 2021, 1 Heft 4, Newsletter VÖStV v. 9.8.2021

OGH, 24.03.2021, 15 Os 8/21x

Soweit hier relevant hält der OGH fest:

„[24] Die Sanktionsrüge (Z 11 erster Fall) wendet ein, das Erstgericht sei bei der Verhängung einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren (US 2) von einem anzuwendenden Strafrahmen von 1 bis 15 Jahren ausgegangen (US 17), hätte dabei aufgrund des in § 61 StGB verankerten Günstigkeitsprinzips aber die bis zum 31. Dezember 2019 in Geltung stehende alte Fassung (BGBl 1988/599) der Strafschärfung bei Rückfall anstatt § 39 (Abs 1) StGB idgF (BGBl I 2019/105) anzuwenden gehabt. Dem ist zu entgegnen, dass durch die angesprochene Novellierung fallbezogen (zur Vornahme einer konkreten Gesamtschau im Rahmen des Günstigkeitsvergleichs siehe Höpfel in WK2 StGB § 61 Rz 13 f; RIS-Justiz RS0089014, RS0119085) weder die Rückfallsvoraussetzungen des § 39 Abs 1 StGB noch der Umfang der Erweiterung des Strafrahmens verändert wurden, sodass gerade keine rechtlich verfehlte Annahme einer erweiterten Strafbefugnis auszumachen ist (vgl 13 Os 28/20x).

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