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Anwendung des § 132 StVG [1] Abgrenzung zwischen Administrativ- und Aufsichtsbeschwerde [2]

JudikaturStrafvollzugsrechtJSt-Slg 2019/70JSt 2019, 574 Heft 6 v. 15.11.2019

§ 120 StVG, § 122 StVG, § 132 StVG

Befinden sich die begehrten Gegenstände weder im Gewahrsam der inhaftierten Person noch in jenem der Justizanstalt, ist § 132 Abs 3 StVG nicht anwendbar. [1]

Die Beschwerde über die Beurteilung einer medizinischen Indikation bei einer Entscheidung über eine Belassung von Gegenständen ist im Kern eine Beschwerde über ein Verhalten in Umsetzung ärztlicher Entscheidungen und Anordnungen. [2]

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