vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Drogenausgangsstoff; Benzaldehyd; Quecksilbersalze

JudikaturSuchtmittelstrafrechtJSt-Slg 2019/39JSt 2019, 359 Heft 4 v. 1.7.2019

§ 32 SMG

Tatobjekte des Delikts nach § 32 SMG sind nur bestimmte, im Anhang 1 der Verordnung EG Nr 273/2004 angeführte Substanzen. Das Gericht muss Feststellungen treffen, ob die tatgegenständlichen Chemikalien (hier Benzaldehyd) diesen Substanzen entsprechen.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!