§ 32 SMG
Tatobjekte des Delikts nach § 32 SMG sind nur bestimmte, im Anhang 1 der Verordnung EG Nr 273/2004 angeführte Substanzen. Das Gericht muss Feststellungen treffen, ob die tatgegenständlichen Chemikalien (hier Benzaldehyd) diesen Substanzen entsprechen.