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Verfahrensfortsetzung nur durch Beschluss

JudikaturOGH-LeitsatzkarteiJSt-LS OGH 2018/12JSt 2018, 167 Heft 2 v. 1.3.2018

§ 199 StPO, § 203 Abs 1 StPO, § 203 Abs 2 StPO, § 205 Abs 2 StPO

Eine Verfahrensfortsetzung ist nur dann zulässig, wenn hierüber ein den Bedingungen des § 86 Abs 1 und 2 StPO entsprechender Fortsetzungsbeschluss gefasst wird. Ein bloßer Beisatz auf einer Ladung zur Hauptverhandlung genügt dem nicht.

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