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§ 427 StPO gilt nicht für Haftungsbeteiligte

JudikaturOGH-LeitsatzkarteiJSt-LS OGH 2017/75JSt 2017, 496 Heft 5 v. 1.9.2017

§ 427 StPO, § 444 Abs 1 StPO

§ 427 StPO gilt nicht für Haftungsbeteiligte. § 444 Abs 1 StPO trifft für Haftungsbeteiligte eine von § 427 StPO abweichende Regelung. Demzufolge scheidet die analoge Anwendung des § 427 StPO auf Haftungsbeteiligte aus.

OGH, 21.03.2017, 11 Os 149/16w
(RS0131304)

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