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Antrag auf Urteilsveröffentlichung nach § 34 Abs 1 MedienG bis spätestens Schluss der Verhandlung erster Instanz

JudikaturOGH-LeitsatzkarteiJSt-LS OGH 2017/44JSt 2017, 251 Heft 3 v. 1.5.2017

§ 34 Abs 1 MedienG

Im Verfahren wegen eines Medieninhaltsdelikts ist ein Antrag auf Urteilsveröffentlichung nach § 34 Abs 1 MedienG nur bis Schluss der Verhandlung erster Instanz gestattet.

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