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Antrag auf Urteilsveröffentlichung nach § 16 Abs 2 MedienG bis spätestens Schluss der Verhandlung erster Instanz

JudikaturOGH-LeitsatzkarteiJSt-LS OGH 2017/45JSt 2017, 251 Heft 3 v. 1.5.2017

§ 16 Abs 2 NebenG

Ein Antrag auf Urteilsveröffentlichung nach § 16 Abs 2 MedienG ist bis Schluss der Verhandlung erster Instanz des fortgesetzten Gegendarstellungsverfahrens zu stellen.

OGH, 16.11.2016, 15 Os 37/16d
(RS0131125)

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