§ 1 StGB, § 20 StGB, § 21 StGB, § 61 StGB
§ 20 StGB aF ist hinsichtlich der Abschöpfung der Bereicherung bei Dritten enger als die geltende Fassung und daher iS des gebotenen Günstigkeitsvergleichs nach §§1, 61 StGB auf Sachverhalte vor dem 1.1.2011 anzuwenden.