Gemäß § 189 Abs 1 erster Satz StPO stehen alle Anordnungen und Entscheidungen, die sich auf den Verkehr der angehaltenen Beschuldigten mit der Außenwelt (§§ 86 bis 100 StVG) beziehen, mit Ausnahme der Überwachung der Paketsendungen (§ 91 StVG), im Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft, im Hauptverfahren dem Gericht zu. Unter den Verkehr mit der Außenwelt fallen zB auch Ausführungen des Untersuchungsgefangenen iSd § 98 StVG. Eine Unterbrechung der Untersuchungshaft in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 99 StVG kommt als dem Zweck der Untersuchungshaft widersprechend hingegen überhaupt nicht in Betracht1.