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Überlassen einer Wohnung zum Suchtgiftkonsum keine Beitragshandlung zur Innehabung

JudikaturOGH-LeitsatzkarteiJSt-LS OGH 2015/48JSt 2015, 376 Heft 4 v. 1.7.2015

StGB § 12

Das Überlassen einer Wohnung zum Konsum von Suchtgift ist keine dem Täter objektiv zurechenbare Beitragshandlung zur Innehabung des Suchtgifts durch den Konsumenten, weil sich durch die Überlassung an der rechtlichen Qualität des Suchtgiftbesitzers nichts ändert und das Risiko fortdauernder Innehabung jedenfalls nicht wesentlich erhöht wird.

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