StPO § 266 Abs 1
Ein gerichtlicher Ausspruch nach § 266 Abs 1 StPO hat zur Folge, dass der elektronisch überwachte Hausarrest nicht vor dem Verbüßen einer Mindeststrafzeit in der Anstalt in Betracht kommt.
StPO § 266 Abs 1
Ein gerichtlicher Ausspruch nach § 266 Abs 1 StPO hat zur Folge, dass der elektronisch überwachte Hausarrest nicht vor dem Verbüßen einer Mindeststrafzeit in der Anstalt in Betracht kommt.