StVG § 166 Z 2, StVG § 99 Z 1
Ist weder die Unterkunft noch der Unterhalt für die Zeit der Unterbrechung der Unterbringung gesichert, und wird aufgrund der persönlichen Umstände und eines vorangegangenen Missbrauchs von Vollzugslockerungen von einer besonderen Gefährlichkeit im Sinne des § 99 Abs 1 StVG ausgegangen, kann eine Unterbrechung der Unterbringung nach § 166 Z 2 StVG nicht gewährt werden.