StGB § 21
Die Prognosetat ist zwar ihrer Art nach näher zu umschreiben, der Annahme einer bestimmten Tatbegehung bedarf es hingegen nicht. Die zu befürchtende strafbare Handlung, die schwere Folgen nach sich zieht, muss sich nicht aus der Anlasstat ergeben. Fahrlässigkeitsdelikte stellen Prognosetaten im Sinn des § 21 StGB dar.