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Anforderungen an die Prognosetat bei § 21 StGB

JudikaturAllgemeines StrafrechtRainer NimmervollJSt-Slg 2015/44JSt 2015, 359 Heft 4 v. 1.7.2015

StGB § 21

Die Prognosetat ist zwar ihrer Art nach näher zu umschreiben, der Annahme einer bestimmten Tatbegehung bedarf es hingegen nicht. Die zu befürchtende strafbare Handlung, die schwere Folgen nach sich zieht, muss sich nicht aus der Anlasstat ergeben. Fahrlässigkeitsdelikte stellen Prognosetaten im Sinn des § 21 StGB dar.

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