Das Spannungsfeld zwischen gegenseitiger Anerkennung (im Strafrecht und darüber hinaus) und Grundrechtsschutz wird im Lichte aktueller Rechtsprechung des EuGH und des EGMR beleuchtet. Als vorläufigen Schlusspunkt seiner dynamischen Rechtsprechung hat der EuGH in seinem Gutachten zum Beitritt der EU zur EMRK einen neuen Verfassungsgrundsatz der Union festgemacht, das gegenseitige Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten.