StPO § 281 Abs 1 Z 1a
Der Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 1a stellt nur auf die Abwesenheit des Verteidigers während der Hauptverhandlung ab, nicht aber auf die Art und Weise, wie der (anwesende) Verteidiger seinen Pflichten nachkommt.
StPO § 281 Abs 1 Z 1a
Der Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 1a stellt nur auf die Abwesenheit des Verteidigers während der Hauptverhandlung ab, nicht aber auf die Art und Weise, wie der (anwesende) Verteidiger seinen Pflichten nachkommt.