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Wird der Verteidiger als Zeuge einvernommen, ist er anwesend (kein § 281 Abs 1 Z 1a StPO).

JudikaturOGH-LeitsatzkarteiJSt-LS OGH 2015/37JSt 2015, 272 Heft 3 v. 1.5.2015

StPO § 281 Abs 1 Z 1a

Der Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 1a stellt nur auf die Abwesenheit des Verteidigers während der Hauptverhandlung ab, nicht aber auf die Art und Weise, wie der (anwesende) Verteidiger seinen Pflichten nachkommt.

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