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Bei mehreren Weisungen an den bedingt Entlassenen reicht bereits die mutwillige Nichtbefolgung einer einzigen Weisung.

JudikaturOGH-LeitsatzkarteiJSt-LS OGH 2015/30JSt 2015, 271 Heft 3 v. 1.5.2015

StGB § 51 Abs 4, StGB § 53 Abs 2, StGB § 54 Abs 1

Wurden dem bedingt Entlassenen mehrere Weisungen erteilt, so kann bereits die mutwillige Nichtbefolgung einer einzigen Weisung zum Gegenstand einer Entscheidung über den Widerruf gemacht werden, sofern (gerade) ihre Einhaltung förmlich eingemahnt und ihr (dennoch) nicht im gerichtlich festgelegten Umfang entsprochen wurde.

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