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Drohung nach § 107 Abs 1 und 2 erster Fall StGB muss den Eindruck einer ernst gemeinten Ankündigung eines bevorstehenden Anschlags auf das Leben erwecken.

JudikaturOGH-LeitsatzkarteiJSt-LS OGH 2015/29JSt 2015, 271 Heft 3 v. 1.5.2015

StGB § 107 Abs 2

Der subjektive Tatbestand der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und 2 erster Fall StGB erfordert (neben der Absicht, den Bedrohten in Furcht und Unruhe zu versetzen) den Vorsatz (§ 5 Abs 1 StGB), beim Bedrohten den Eindruck einer ernst gemeinten Ankündigung eines bevorstehenden Anschlags auf das Leben zu erwecken.

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